Satzung

vom 3. April 1995

§ 1 1 Der Verein gibt sich den Namen „Förderverein Heinrich Kromer Schule“. 2 Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister. 3 Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. 4 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

§ 2 Aufgaben, Zweck und Ziel des Vereins 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Aufgabe, Zweck und Ziel des Vereins ist es, die Heinrich Kromer Schule in Frankfurt– Niederursel in der Erfüllung ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgabe und allen weiteren Belangen, insbesondere auf kulturellen, pädagogischen, sozialen und sportlichen Gebieten zu unterstützen sowie die Schule und ihre Arbeit in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. 2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) die Anschaffung von Ausstattungsgegenständen und Materialien, b) die Pflege von sozialen Kontakten, c) die Unterstützung und Bereitstellung von musischen, geistes- und naturwissenschaftlichen sowie sozialen Angeboten, d) die ideelle und mildtätige materielle Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler und Schülerinnen, e) das Einsammeln und Verwalten der Elternspende.

§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Die mildtätigen Zuwendungen an hilfsbedürftige Schüler und Schülerinnen erfolgen nach § 53 der Abgabenordnung (AO).

§ 7 Finanzierung Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch 1. Mitgliedsbeiträge 2. Geld- und Sachspenden 3. Öffentliche Zuschüsse 4. andere Zuwendungen.

§ 8 Mitgliedschaft 1 Der Mitgliederkreis besteht aus: a) Derzeitigen und ehemaligen Schülern und deren Eltern der Schule b) Lehrerinnen und Lehrern der Schule c) Jede andere juristische als auch natürliche Person, die die Ziele des Vereins unterstützt. 2 Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. 3 Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrages. 4 Jedes Mitglied erkennt die Satzung des Vereins an.5 Die Mitgliedschaft erlischt a) Durch die schriftliche Mitteilung des Austritts zum jeweiligen Jahresende, b) durch Tod, c) durch Ausschluss durch den Vorstand aus einem wichtigen Grund, z. B. - Zuwiderhandlung gegen die Satzung, - vereinsschädigendes Verhalten. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen und erfolgt mit sofortiger Wirkung. Vom Ausgeschlossenen kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens Einspruch eingelegt werden. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft dann die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1 Der Vorstand 2 Die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, eingerichtet werden.

§ 10 Der Vorstand 1 Der Vorstand besteht ausa) der / dem Vorsitzenden b) der / dem 2. Vorsitzenden / Schriftführer/in c) der / dem Schatzmeister/in 2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende, der / die 2. Vorsitzende und der / die Schatzmeister/in. Der Verein wird von jedem Genannten gerichtlich und außergerichtlich vertreten, so dass jeder/jede einzelvertretungsberechtigt ist. 3 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. 4 Der / die Vorsitzende führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und bei den Mitgliederversammlungen. 5 Der Schatzmeister beaufsichtigt das Finanzwesen und bereitet die Jahresabrechnung vor.

§ 11 Die Mitgliederversammlung 1 Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 2 Der Vorstand ist berechtigt – und auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder verpflichtet – eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Tagungszeitpunktes mit mindestens zweiwöchiger Ladungsfrist auf schriftlichem Wege [auch via E-Mail]. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung können nur bis 3 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich angemeldet werden. 4 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) die Wahl der Vorstandes, b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, c) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung vom Vorstand sowie die Erteilung der Entlastung des Vorstandes, d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, e) der Beschluss von Satzungsänderungen, f) die Behandlung vorliegender Anträge,g) Beschlüsse über Widersprüche gegen Ausschlüsse von Mitgliedern. 5 Über Tagesordnungspunkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder fristgerecht angemeldet wurden, kann erst verhandelt werden, nachdem die Mitgliederversammlung deren Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder anerkannt hat. 6 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Eltern vertreten ihre minderjährigen Kinder, soweit diese Mitglieder sind. Eine darüber hinausgehende Übertragung von Stimmberechtigungen ist nicht möglich. 7 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist in jedem Fall beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Sollten weniger als 10 Prozent der Mitglieder anwesend sein, so kann dieser Beschluss binnen 4 Wochen nach der Sitzung von mindestens 10 Prozent der Mitglieder schriftlich zu Händen des Vorstandes angefochten werden. Dann muss der entsprechende Beschluss auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut zur Entscheidung gestellt werden. 8 Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Führung der Niederschrift Über die Verhandlung jeder Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Jede Niederschrift ist von der / dem Vorsitzenden und der / dem Schriftführer/in zu unterzeichnen. Über Einsprüche wird in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. in der nächsten Vorstandssitzung entschieden.

§ 13 Auflösung des Vereins 1 Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins ist erst wirksam, wenn er in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst wird. Die zweite Mitgliederversammlung darf frühestens einen Monat, muss jedoch spätestens drei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung, in welcher der Beschluss getroffen wurde, stattfinden. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulelternbeirat der Heinrich Kromer Schule – Niederursel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des bisherigen Vereins zu verwenden hat. Kann im Schulelternbeirat über die geeignete Verwendung nicht innerhalb von 6 Monaten eine Einigung herbeigeführt werden, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein: „SOS – Kinderdörfer e. V.“.